Tätigkeit im Markenrecht seit 2005
Rechtsanwalt Dr. Heiner Heldt, LL.M. berät Mandanten seit 2005 im Markenrecht.
Sie benötigen zu dem Widerspruch eine kostenlose Ersteinschätzung von einem Rechtsanwalt? Kontaktieren Sie Fachanwalt Dr. Heiner Heldt.
Was ein Widerspruch für Ihre Marke bedeutet und welche Möglichkeiten Sie nun haben, wollen wir Ihnen nachfolgend erklären.
Dr. Heiner Heldt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
In einem Schreiben teilt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit, dass gegen die Eintragung Ihrer Marke Widerspruch eingelegt wurde. In der Betreffzeile des Schreibens ist die Marke genannt, aus der der Widerspruch erhoben wurde. Außerdem fügt das DPMA die Unterlagen der Widersprechenden bei, aus denen sich ergibt, gegen welche Waren und Dienstleistungen Ihrer Marke sich der Widerspruch richtet. Weiterhin steht dort, auf welche Waren und Dienstleistungen der Widerspruch gestützt wird. Das DPMA setzt eine Frist (meist zwei Monate), innerhalb der zu dem Widerspruch Stellung genommen werden kann.
Marken können durch ihre Einzigartigkeit und besondere Kennzeichnungskraft einen großen wirtschaftlichen Wert haben. Inhaber von älteren Marken haben daher ein nachvollziehbares Interesse daran, die Eintragung einer Marke zu verhindern, die der eigenen Marke zu ähnlich ist. Es werden in der Regel eine mögliche Verwechslungsgefahr und damit verbundene Image- und Umsatzeinbußen befürchtet. Wurde eine neue Marke in das Markenregister eingetragen, haben Inhaber von älteren Marken ab diesem Zeitpunkt daher drei Monate lang die Möglichkeit, gegen diese Eintragung Widerspruch einzulegen.
Im Ergebnis kann der Widerspruch dazu führen, dass Ihre Marke aus dem Markenregister gelöscht wird. Das geschieht, wenn der Prüfer des DPMA feststellt, dass Ihre neue Marke mit der älteren Widerspruchsmarke kollidiert. Anders fällt das Ergebnis aus, wenn der Prüfer zu dem Ergebnis kommt, dass die beiden Marken sehr wohl auseinandergehalten werden können. Denn dann wird er den Widerspruch zurückweisen. Den Ausgang des Verfahrens kann man in vielen Fällen beeinflussen. Wenn man noch Änderungen an der eigenen Marke vornehmen kann, so dass diese aus dem Schutzbereich der Widerspruchsmarke herausfällt, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.
Für die Stellungnahme auf den Widerspruch wird Ihnen in der Regel eine Frist von zwei Monaten gesetzt. Sie sollten dem DPMA daraufhin Ihre Stellungnahme zukommen lassen. Anschließend findet eine Prüfung durch das Amt statt, die mit einer Entscheidung darüber endet, ob der Widerspruch begründet ist und Ihre Marke gelöscht wird oder der Widerspruch zurückgewiesen wird.
Nehmen Sie in dem Widerspruchsverfahren keine Stellung, schneiden Sie sich die Möglichkeit ab, auf das Verfahren einzuwirken. Denn Sie können in dem Verfahren nicht nur Argumente vorbringen, sondern selber Nachweise einreichen und auch Druck auf den Widersprechenden ausüben. Welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen, lesen Sie im folgenden Text.
Es ist wichtig, dass im Rahmen der Stellungnahme auf den Widerspruch deutlich gemacht wird, dass der Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke unbegründet ist. Es gibt eine Vielzahl von Argumenten, die vorgebracht werden können. Welches Argument passt, muss anhand der jeweiligen Widerspruchsituation entschieden werden. Hier sind einige Beispiele für mögliche Argumente:
Keine Ähnlichkeit der Marken selbst
Sie sollten Argumente dafür anführen, warum keine Ähnlichkeit zwischen den angemeldeten Marken an sich besteht und warum eine Verwechslung somit unwahrscheinlich ist. Worin die Unterschiede bestehen, hängt auch davon ab, ob es sich um Wortmarken oder Bildmarken handelt. So kann z.B. der klangliche Unterschied bei der Aussprache der Wortmarken ein Argument sein.
Keine Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
Es könnte argumentiert werden, dass keine Ähnlichkeit hinsichtlich der von den Marken erfassten Waren und Dienstleistungen besteht. Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Schutzbereich Ihrer Marke Waschmittel und der Bereich der älteren Marke Telekommunikation umfasst.
Keine Verwechslungsgefahr
In der Gesamtschau besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr. Sowohl die Ähnlichkeit der Marken als auch die Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen ist zu gering, um von einer Verwechslungsgefahr bei den angesprochenen Verkehrskreisen auszugehen.
Bekanntheitsgrad der älteren Marke
Sollte die ältere Marke eher unbekannt sein, könnte auch dies eines Ihrer Argumente sein. Denn der Schutzbereich einer bekannten Marke ist größer als der einer unbekannten Marke.
Mangelnde Benutzung der älteren Marke
Ein weiteres wichtiges Argument kann sein, dass die ältere Marke nicht benutzt wird. Bringen Sie diesen Einwand, ist der Inhaber der älteren Marke verpflichtet, einen Nachweis der Benutzung seiner Marke zu liefern. Kann er die Benutzung nicht nachweisen, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Aber Achtung: Die Einrede der mangelnden Benutzung kann erst fünf Jahre nach Eintragung der älteren Marke vorgebracht werden.
Bösgläubige Anmeldung der älteren Marke
Es gibt Fälle, in denen wurde die Widerspruchsmarke von dem Widersprechenden bösgläubig angemeldet. Häufig handelt es sich bei dem Anmelder um einen (ehemaligen) Vertragspartner oder einen ehemaligen Gesellschafter oder Geschäftsführer. Kann man die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung nachweisen, so kann dies zu einer Zurückweisung des Widerspruchs führen.
Die eigene Argumentation sollte durch Nachweise untermauert werden. Auf diese Weise kann man deutlich machen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die Marken verstehen. Das Internet ist für solche Nachweise häufig eine ergiebige Quelle. Aber es kann auch sein, dass man tiefer in eine Materie einsteigen muss, um deutlich zu machen, wie bestimmte Fachkreise (an die sich die Marken richten, z.B. Ärzte) eine Bezeichnung verstehen.
Eine zusätzliche Option, die grundsätzlich besteht, ist eine außeramtliche Einigung zwischen den Parteien. Sollte der Inhaber der älteren Marke nicht auf Sie zukommen, steht es Ihnen frei, diesen zu kontaktieren, um möglicherweise eine einvernehmliche Lösung zu finden. Insbesondere wenn die beiden Marken nicht in Konkurrenz zueinander stehen, kann eine außeramtliche Einigung ein guter Weg sein, um das Verfahren zu beenden.
Im Widerspruchsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. Wir möchten aber dafür werben. Zwei wichtige Punkte sprechen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts:
1. Übersehen von Verteidigungsmöglichkeiten
Ein Rechtsanwalt, der sich im Markenrecht auskennt, kann Ihnen zu Verteidigungsstrategien raten, die Ihnen verborgen bleiben. Nutzen Sie unsere Kenntnisse im Markenrecht!
2. Der Widersprechende ist anwaltlich vertreten
In den meisten Fällen wurde der Widerspruch durch einen Anwalt eingelegt. Dieser ist dem anwaltlich nicht vertretenden Markenanmelder im Bereich des Markenrechts häufig weit überlegen. Insbesondere wenn es zu Einigungsgesprächen kommt, kann die fachliche Überlegenheit des gegnerischen Anwalts zu einem nachteiligen Ergebnis für den Markenanmelder führen.
Unserer Kanzlei sind viele Gegner und deren anwaltliche Vertreter bereits aus anderen Verfahren bekannt. Nutzen Sie diese Erfahrung für sich!
Der Widersprechende hat Möglichkeiten, den Druck auf den Markeninhaber zu erhöhen. Denn die neu eingetragene Marke kann die ältere Marke des Widersprechenden verletzen. Die sich aus dieser Verletzung ergebenden Ansprüche kann der Markeninhaber in einer Abmahnung geltend machen und auch in einem gerichtlichen Verfahren durchsetzen. Das ist für den Inhaber der neu angemeldeten Marke nicht nur ärgerlich und zeitaufwendig, sondern kann auch mit erheblichen Kosten verbunden sein.
Das spricht für unsere Beauftragung in Ihrem Widerspruchsverfahren
Eine erste Einschätzung zu dem Widerspruch erhalten Sie bei uns kostenlos.
Wenn Sie sich entscheiden, uns darüber hinaus zu beauftragen, fällt dafür ein Honorar an. Die Höhe des Honorars können Sie mit uns vereinbaren. Das Honorar muss dem Aufwand entsprechen. Dazu kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden oder eine Vergütung nach Zeitaufwand.
Die Möglichkeiten und nach unserer Erfahrung anfallenden Kosten besprechen wir mit Ihnen vor der Beauftragung.